Taucherrecht

Haftungsausschluss: Ich bin kein Jurist o.ä., daher soll diese Seite weder die Beratung durch z.B. einen Anwalt ersetzen, noch erhebt der folgende Text einen Anspruch auf einen vollkommen korrekten Inhalt aus rechtlicher Sicht. Eine Gewährleistung im Rechtsstreit kann nicht garantiert werden. Der Text soll lediglich Begriffsdefinitionen, Möglichkeiten und Anregungen zum Thema Taucherrecht für den Taucher bieten.

Allgemeines - Normen und Gesetze - Taucherunfälle und Urteile - Weitere Urteile - Wassergesetz

Da werden uns im Urlaub auf den Basen Buddy`s zugeteilt, da Tauchen wir mal eben auf 50 m, oder machen einen Deko-Tauchgang...
Solange nichts passiert, macht sich kaum jemand Gedanken, aber wehe, es passiert doch mal was...

Ich kann nur jedem empfehlen, sich die Ausführungen mal durch den Kopf gehen zu lassen. Vielleicht überdenkt manch einer sein eigenes Verhalten Anfängern oder Tauchern gegenüber, die einen weniger hohen Ausbildungsstand haben.

Allgemeines

Kommt es zu einem Unfall, gehört es zu den negativen Begleiterscheinungen, dass in jedem Einzelfall eine ganze Reihe von rechtlichen Fragen aufgeworfen werden. Die Haftung bzw. Verantwortung des unmittelbar beteiligten Tauchpartners steht hierbei im Vordergrund. Gegen ihn richten sich die staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und er ist in den meisten Fällen der Anspruchsgegner für Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche. Gefragt wird hierbei nach dem sogenannten „Tatbeitrag“. Dieser kann in einem aktiven Tun oder Unterlassen liegen.

Das Tauchen wird in die sogenannten „parallelen Sportarten“ eingeordnet. Hierbei kommt es vor allem dort zu Haftungsfragen, wo aufgrund einer naheliegenden Gefährdung weiterer Sportler die Beachtung unfallvermeidender „Verkehrsregelungen“ notwendig ist. Deshalb, weil jeder auf die volle Einhaltung von Regelungen durch den anderen vertrauen darf und seinerseits für Regelverletzungen einzustehen hat.

Derzeit gibt es in der deutschen Rechtsordnung keine besonderen geschriebenen Normen, die das Verhalten von Tauchern bei der Ausübung ihrer Sportart regeln. Ob ein Taucher für sein Verhalten haftet, richtet sich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Bei der parallelen Sportausübung und damit auch im Tauchsport gilt hierbei als oberste Verkehrspflicht eine dem § 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechende Regel:
In ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht müssen sich alle Sportteilnehmer so verhalten, daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Dies bedeutet, dass sich der Taucher so verhält, dass er die spezifischen Gefahren der Sportart unter seiner Kontrolle hat. Dabei kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß der Taucher in der Lage ist, diese Gefahren im Rahmen seines sportlichen Könnens (Ausbildungsstand) mit Sicherheit zu vermeiden. Der Taucher muss hierbei alle Risiken berücksichtigen, die nicht außerhalb des Tauchsports liegen. Wer taucht, ohne sich über diese Risiken zu informieren, verletzt schon dadurch seine Sorgfaltspflicht.

Eine Konkretisierung der Verhaltenspflichten im Rahmen einzelner Sportarten ergibt sich vielfach aus Verhaltensregeln, die von den jeweiligen Sportverbänden aufgestellt sind. Sie können einen maßgeblichen Anhaltspunkt dafür darstellen, wie sich der sorgfältige Sportler verhält. Werden solche Regeln von einem relativ breiten Konsens getragen und haben sie weithin Verkehrsgeltung erlangt, so sind sie zumindest insofern Bestandteil des allgemeinen Rücksichtnahmegebots, als sie die Normalität der jeweiligen Sportart prägen. Wer sich nicht nach diesen Regeln richtet, verhält sich schon deshalb verkehrswidrig und damit fahrlässig, weil er diese Normalität und das darauf aufbauende Vertrauen der anderen Sportteilnehmer stört und diese dadurch gefährdet.

Ein maßgeblicher Anhaltspunkt dafür, wie sich der sorgfältige Taucher bei der Ausübung seiner Sportart verhält, kann sich demnach aus den Sicherheitsregeln, die von den Tauchsportverbänden aufgestellt werden, ergeben.

Die Rechtsprechung gewinnt mit Hilfe derartiger, einfach formulierter Regeln, konkrete Verhaltensmaßstäbe für die Sicherheit der Taucher und zieht sie zunehmend als hilfreiche Erkenntnisquelle für eine Abgrenzung des rechtmäßigen vom rechtswidrigen Tauchverhaltens heran.

Normen und Gesetze

DIN

Deutsches Institut für Normung e.V

Hier gibt es auch Informationen zum Tauchsport. (Zum Beispiel die Ausarbeitung zur Tauchausbildung im Tauchsport)

DIN EN 12628 - Kombinierte Tarier- und Rettungsmittel

DIN EN 12628 - Kombinierte Tarier- und Rettungsmittel

Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren Deutsche Fassung der EN 12628 : 1999

Gefahrgutverordnung Straße (GGVS)

Gefahrgutverordnung Straße (GGVS)

DLRG - Beförderung von Preßluftflaschen für den Taucher

Bundesministerium des Inneren

Bundesministerium des Inneren

Themen der Innenpolitik

Tauchunfälle und Urteile

von Claudia Prutscher © 2001

Über die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Tauchunfälle von einer "normalen" Unfallversicherung ohne Sondervereinbarungen abgedeckt werden, und insbesondere, ob (grobe) Fahrlässigkeit des Tauchers einen Leistungsausschluß zur Folge hat.

Ich habe nun mal ein bißchen im Versicherungsrecht herumgegraben und bin dabei auf drei interessante Urteile gestoßen, nämlich:

1. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.05.1995 (19 U 283/94), veröffentlicht in VersR 1996, S. 364 f,

2. OLG München, Urteil vom 27.10.1981 (9 U 2188/81), veröffentlicht in VersR 1983, S. 127 ff

3. OLG Köln, Urteil vom 30.11.1989 (5 U 71/89), veröffentlicht in r+s 1990, S. 34 f

Das Karlsruher Urteil ("U 1") ist deswegen interessant, weil es bereits in seinem Leitsatz klar feststellt:

"Eine sogenannte Caisson-Erkrankung durch zu schnelles Auftauchen beim Tauchen ist als Unfall i.S.d. § 1 III AUB 88 anzusehen."

[AUB = Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen]

(Das sollte im Zweifel jeder Betroffene seiner Unfallversicherung mal unter die Nase reiben, die die Auffassung vertritt, Tauchunfälle seien bei ihr allenfalls im Rahmen einer Sondervereinbarung und (natürlich!) nur gegen Prämienaufschlag versicherbar.)

Im Sachverhalt von U 1 ging es um einen Vater, der als Versicherungsnehmer die Unfallversicherung auf Leistung verklagte, bei der er seinen Sohn versichert hatte. Der Sohn (Alter nicht angegeben) hatte nach einem TG irgendwo in den USA (Profil nicht beschrieben) schwere DCS II-Symptome gezeigt, die zuerst in den USA und anschließend auch noch in Deutschland behandelt wurden (Erfolg unbekannt). Die Leistung wurde von der Unfallversicherung unter Hinweis darauf verweigert, daß es sich hier nicht um einen Unfall i.S.d. AUB gehandelt habe.

Im Münchener Urteil ("U 2") geht es gar nicht um einen Tauchunfall, sondern um einen Segelfliegerunfall, der aber in den auslösenden Momenten interessanterweise viele Parallelen mit einem Tauchunfall aufweist, weswegen sich U 1 darauf dann auch als Argumentationshilfe beruft. Der Sachverhalt betraf einen Segelflieger, der unstreitig auch für Segelflugrisiken unfallversichert war und der mit seinem Flieger bei schwieriger Thermik aus einer Höhe von ca. 7300 m abstürzte, wobei unklar blieb, ob die Windbedingungen ihn zwangen, diese Höhe aufzusuchen. Der Gutachter war dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß Ursache des Absturzes (jedenfalls auch) der in dieser beachtlichen Höhe auftretende Sauerstoffmangel mit der Folge von Euphorie, Bewußtseinstrübung und schließlich Bewußtlosigkeit gewesen sei. Auch hier wollte die Unfallversicherung die Leistung verweigern "mangels Unfall".

Im Kölner Urteil ("U 3") geht es schließlich um einen Taucher, der beim (nicht näher beschriebenen) Tauchtraining infolge Sauerstoffmangels Herzrhythmusstörungen mit Kreislaufzusammenbruch erlitten hatte, was schließlich zum Tod führte. Zwar bekam hier die Versicherung letztendlich recht, aber deswegen, weil der Taucher an einer bestimmten Herzkrankheit (Wolff-Parkinson-White-Syndrom) gelitten hatte und angenommen wurde, daß *dieser* Umstand das eigentliche unfallauslösende Moment gewesen sei. Dennoch enthält das Urteil interessante Ausführungen zu der generellen Frage, ob durch Sauerstoffmangel eingetretene Gesundheitsschäden als unfallbedingt angesehen werden können und verweist dabei ebenfalls auf U 2.

U 1 verschweigt nicht, daß es zu der Frage, ob es sich bei der Caissonkrankheit um einen Unfall im Versicherungssinne handele, in der Rechtsliteratur unterschiedliche Ansichten gebe: Die einen rechnen die Caissonkrankheit infolge zu schnellen Auftauchens den *inneren* Vorgängen im Körper zu und verneinen damit einen Unfall, wobei sie allerdings Gesundheitsschäden durch zu schnelles *Ab*tauchen (z.B. wohl Trommelfellriß) sehr wohl als Unfall werten. Die anderen hingegen sehen *alle* Gesundheitsschäden, die durch zu schnelles Auf- oder Abtauchen durch Veränderung der Druckverhältnisse oder der Sauerstoff-Stickstoff-Konzentration entstehen, als ein von außen wirkendes Ereignis und damit als Unfall an. Dieser Ansicht schloß sich U 1 dann an unter Bezugnahme auf U 2.

In U 2 wird nämlich ausgeführt, daß man bei interessengerechter Betrachtung das "von außen einwirkende Ereignis" nicht nur darin sehen dürfe, daß etwas dem Körper von außen zugeführt werde (z.B. giftiges Gas), sondern auch darin, daß die Zuführung eines lebensnotwendigen Stoffes (hier O 2) zum Körper unterbleibe, denn in beiden Fällen werde dieselbe Kausalitätskette in Gang gesetzt: einmal durch Zufuhr, das andere Mal durch Entzug von Substanz. Daran anschließend argumentiert dann U 1, daß es demnach auch nicht darauf ankommen könne, ob die Gesundheitsschäden beim Taucher durch zu schnelles Ansteigen oder zu schnelles Abfallen des Umgebungsdrucks entstanden seien. In beiden Fällen werde die körperinnere schädliche Veränderung durch von außen wirkende Faktoren ausgelöst.

So viel zum Unfallbegriff. Nun zu der Frage, welche Rolle dabei fahrlässiges Handeln spielt:

In diesem Zusammenhang verweist U 2 darauf, daß der BGH bereits vor vielen Jahren (VersR 1954, S. 113 ff) festgestellt habe, daß der Begriff des *plötzlich* von außen einwirkenden Ereignisses nicht nur eine zeitliche, sondern auch eine subjektive Dimension habe, d.h. die Schadenwirkung (nicht das Ereignis!) müsse "unerwartet, nicht vorhergesehen (Achtung: ist nicht identisch mit "_unvorhersehbar_", s.u.!) und deshalb dann nicht entrinnbar" sein. Dabei hat der BGH als wesentlichen Punkt die Frage hervorgehoben, ob der Versicherte die Schadenwirkung *tatsächlich* nicht erwartet und nicht vorhergesehen *hat*. Ausdrücklich als *irrelevant* hat er es bezeichnet, ob der Versicherte die Schadenwirkung *hätte* vorhersehen *können*. Der Versicherer müsse sich bei der Unfallbetrachtung auch an die allgemeine Lebensauffassung der Versicherten halten, und nach dieser Lebensauffassung lägen Unfälle z.B. auch bei sportlichen Betätigungen vor.

Und nun, weil so schön deutlich, ein ausführliches Zitat aus U 2:

"Hinsichtlich dieses Betätigungsfelds wäre aber der Unfallversicherer in weiten Bereichen von vornherein von jeder Leistung frei, wenn man fahrlässig, leichtfertig, ja waghalsig erlittene Unfälle nicht mehr unter den Unfallbegriff der Versicherung subsumieren würde. So wäre der Wildwasser-Kanufahrer oder der tollkühn auf einem Lawinenstrich abfahrende Skifahrer ohne den Schutz der Unfallversicherung, wenn er, wie gerade abzusehen war, verunglückt, also etwa gegen einen Felsen prallt bzw. von einer Lawine erfaßt wird.... Bei dieser Sachlage verwundert es, daß einige Gerichte bei der Definition des Moments der Plötzlichkeit im Unfallbegriff darauf abstellen, ob die Schadenwirkung vorhersehbar [vgl. oben!] war oder nicht. Sie versagen damit dem "Fahrlässigen, dem Leichtsinnigen" den Schutz der Unfallversicherung und berufen sich hierbei auch noch auf die bereits zitierte Entscheidung des BGH. Sie zitieren aber hierbei den BGH falsch.... In Wirklichkeit ... versagt [der BGH] nur demjenigen Versicherten den Versicherungsschutz, der die Schadenwirkung vorhergesehen *hat*."

So, und jetzt wird's richtig interessant:

"Auch wenn man zuungunsten des Versicherten unterstellt, daß er nicht etwa wegen der vorherrschenden Turbulenzen in den unteren Luftschichten sich genötigt sah, extreme Höhen aufzusuchen, sondern sich im Bewußtsein des Sauerstoffrisikos zur Testung der sportlichen Grenzen in diese sauerstoffarmen Höhen wagte, kann man nicht davon ausgehen, daß der Versicherte die eingetretene Schadenwirkung erwartet und vorhergesehen hat. Würde man .... derartiges unterstellen, so würde man den Versicherten zum "bedingten Selbstmörder" stempeln. Für das Vorliegen von Selbstmordabsicht fehlen aber jegliche Anhaltspunkte. .... [Es folgt kurze Darstellung des Erfahrungsstandes des Segelfliegers, dem die Risiken von Sauerstoffmangel in diesen Flughöhen samt aller sich daraus *möglicherweise* ergebenden Konsequenzen vermutlich bekannt gewesen seien.] ... Dabei aber muß man stets, da auch nur bedingte Selbstmordabsicht ausscheidet, davon ausgehen, daß der Versicherte die Vorstellung gehabt hat, aufgrund seiner Konstitution, Erfahrung und seines Könnens auch in dieser extremen Höhe die Situation zu beherrschen und wohlbehalten und sicher wieder auf dem Boden zu landen. Der Versicherte hat also allenfalls "bewußt fahrlässig" gehandelt, jedoch nicht bedingt vorsätzlich; d.h. er hätte den später eingetretenen Erfolg [will heißen: die Gesundheitsbeschädigung] *nicht* gebilligt."

Diesen Ausführungen schließen sich U 1 und U 3 durch Bezugnahme an. - Und eine solche bewußte Fahrlässigkeit führt eben nicht zur Leistungsbefreiung des Versicherers.

Ich denke, weitschweifige Ausführungen zu der Übertragbarkeit dieses Urteils auf die Wirkungen einer Stickstoffnarkose bei (Tief-)Tauchgängen erübrigen sich da.

Fazit: Es kommt nicht darauf an, ob die Gesundheitsschädigung vorhersehbar war, sondern ob sie tatsächlich (und nachweisbar!) im konkreten Fall vorhergesehen *wurde* - und folglich billigend in Kauf genommen wurde. Taucher, die "Selbstverstümmelung" oder gar ihren Tod _billigend_ in Kauf nehmen, dürften aber wohl eine rare Ausnahme sein.

Weitere Urteile

AG Bad Homburg zum Thema Tauch-Reiserecht über den Weg (Urteil vom 28.03.2000, Az. 2 C 3864/99 (10), veröffentlicht in NJW-RR 2001, S. 345 f)

Der Leitsatz lautet:
"Der Reiseveranstalter eines Urlaubs auf den Malediven sichert mit Ausführungen im Katalog, in denen die "hervorragenden und faszinierenden Tauchreviere und die faszinierende Unterwasserwelt" erwähnt werden, nicht zu, dass die Hartkorallenbänke intakt seien. Er ist nicht verpflichtet, auf das Phänomen des "Coral-Bleaching" hinzuweisen, denn durch das Absterben der Hartkorallen wird der Zweck der Reise, Tauchgänge in der tropischen Tier- und Pflanzenwelt unternehmen zu können, nicht unmöglich."
Das Gericht führt dazu aus, daß eine Eigenschaft nur dann zugesichert sei, wenn der Reiseveranstalter durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, die Vertragsinhalt geworden sei, dem Reisenden zu erkennen gebe, daß er für den Bestand der betreffenden Eigenschaft einstehen wolle. Eine derartige individuelle Zusicherung habe die Beklagte (der Reiseveranstalter) jedoch nicht gemacht. Eine dahingehende Zusicherung liege auch nicht in der Prospektbeschreibung der Beklagten vor. Denn jeder Reiseprospekt enthalte auch bloße Anpreisungen, die der Werbung dienten. Ein garantiemäßiges Einstehenwollen für das Vorhandensein intakter und ungebleichter Hartkorallen habe die Beklagte weder im Katalog noch individuell erklärt. Die von den Klägern ins Feld geführte Prospektaussage preise allgemein die hervorragenden und faszinierenden Tauchreviere der Malediven an, erwähne aber gerade nicht ausdrücklich farbenreiche Korallenbestände.
Weiter stellt das Gericht fest, daß die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen sei, im Zusammenhang mit den konkreten Reisebeschreibungen auf das Phänomen des "Coral-Bleaching" hinzuweisen. Zwar sei der Reiseveranstalter verpflichtet, alle Umstände anzugeben, die nach Treu und Glauben sowie der Verkehrsauffassung für die Entschließung des Reisenden, die konkrete Reise zu buchen, von Bedeutung sein könnten. Unter diese Umstände fielen auch negative Eigenschaften der Reise. Das von den Klägern vorgetragene Absterben der Hartkorallen stelle aber nach Treu und Glauben keine derart negative Eigenschaft der Reise dar. Zwar sei das Erscheinungsbild der Tauchreviere in ästhetischer Hinsicht beeinträchtigt. Der Zweck der Reise, das Unternehmen von Tauchgängen, sei dadurch aber weder unmöglich geworden noch sinnlos. Der besondere Reiz der Lokalunterwasserwelt sei durch das Vorkommen der tropischen Tier- und Pflanzenwelt geprägt, nicht allein durch intakte Hartkorallen. Solche Tauchgänge in tropischen Gewässern dienten der Möglichkeit, maritime Naturlandschaft zu erleben. Es liege aber in der Natur der Sache, daß gerade diese Umgebung dann auch Kreisläufen und Erscheinungen wie dem "El-Niño-Phänomen" unterliege. Urteil des AG Bad Homburg zum Thema Tauch-Reiserecht über den Weg (Urteil vom 28.03.2000, Az. 2 C 3864/99 (10), veröffentlicht in NJW-RR 2001, S. 345 f).

Landgericht Darmstadt Entscheidung vom 29.01.1999 (AZ: 34 LS ? 7 NS) 2. Instanz

Urteil 1. Instanz - nähere Hintergründe/ Analyse

Verurteilung eines Tauchers (CMAS**, ca. 350 Tauchgänge) wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe, weil er seine Tauchpartnerin (PADI-OWD, ca. 75 Tauchgänge) zu Beginn eines Tauchgangs absprachegemäß in einer Tauchtiefe von etwa 6 bis 8 Meter verließ, um tiefer zu tauchen. Seine Tauchpartnerin sollte im flachen Bereich zurückbleiben, während der Angeklagte selbst seinen Tauchgang bis in eine Tiefe von ca. 35 Meter allein fortsetzte, ehe er langsam wieder aufstieg. Ca. 20 Minuten nach der Trennung erreichte der Taucher die Wasseroberfläche, ohne dass er zuvor seine Tauchpartnerin wiederfinden konnte. Diese wurde nach ca. 1 Stunde von herbeigerufenen Rettungstauchern aus einer Tiefe von ca. 6 bis 8 Metern tot geborgen. Sie war ertrunken, die Pressluftflasche war leer. In seiner Urteilsbegründung betont das Gericht, daß der Angeklagte schon deshalb verantwortlich ist für den Tod seines Tauchpartners, weil er sich von ihr unter Wasser getrennt und sie alleine im flacheren Wasser zurückgelassen hatte. Hierbei führt das Gericht aus:

Eine der Grundregeln des Sporttauchens ist: Tauche nie allein.
Sinn dieser Regel ist es, eine gegenseitige Hilfe der Taucher zu gewährleisten. Bei aller modernen Technik bleibt das Sporttauchen eine gefährliche Sportart, bei der schon kleinste Fehler schwere Konsequenzen haben können. Jeder Taucher kann ganz schnell und auch ohne eigenes Verschulden in eine Situation geraten, in der er sich selbst nicht mehr helfen kann, zumal bei dem Betroffenen sehr schnell Panik entstehen kann. Durch die Anwesenheit eines zweiten Tauchers kann solchen kritischen Situationen vorgebeugt und in Notfällen schnell geholfen werden.

Das Gericht kommt zu dem Schluß, dass sich der Angeklagte als der wesentlich erfahrenere Taucher nicht von seiner Tauchpartnerin hätte trennen dürfen, selbst wenn diese sich damit einverstanden erklärt hatte. Ohne letztendlich die genaue Todesursache zu klären, sah das Gericht in dem Verstoss des Grundsatzes Tauche nie allein die Ursache für den Tod der Tauchpartnerin, was dann zur Verurteilung führte.

Amtsgericht Starnberg, fahrlässige Tötung, Strafbefehl vom 12.06.1996, Az: 5 Ls 31 Js 19352/95

Ein Tauchlehrer, der einen Tauchkurs für Fortgeschrittene ausrichtet, hat sich vor Durchführung der Tauchgänge über den Kenntnisstand der Teilnehmer ausreichend in Kenntnis zu setzen. Ein Tauchlehrer handelt pflichtwidrig, wenn er einen Tauchgang in einem Gewässer mit schlechten Sichtverhältnissen durchführt, wenn er gleichzeitig 7 Tauchschüler zu beaufsichtigen hat.

Amtsgericht Groß-Gerau, fahrlässige Tötung; Urteil vom 19.11.1997; AZ: 34 Ls 14 Js 35155/95 Urteil der 1. Instanz

Urteil 2. Instanz

Wer als erfahrener Taucher einen Tauchgang mit einem im Trockentauchen ungeübten Tauchpartner gemeinsam unternimmt, hat aufgrund einer bestehenden Lebens- und Gefahrengemeinschaft eine Garantenstellung gegenüber dem Tauchpartner.
Führt der erfahrener Taucher den Tauchgang unter Verletzung des obersten Gebotes Tauche nie allein in größerer Tiefe allein durch und läßt den Tauchpartner in geringerer Tiefe allein zurück, so macht er sich einer fahrlässigen Tötung durch Unterlassen schuldig, wenn der Tauchpartner aufgrund eines Tauchunfalls ertrinkt und er dies hätte verhindern können, wenn es den Tauchpartner nicht allein zurückgelassen hätte.
Unbeachtlich ist für die Strafbarkeit in einem solchen Fall, wenn der Alleintauchgang des Tauchlehrers in größere Tiefen vorher abgesprochen war und damit der Tauchpartner in die Selbstgefährdung eingewilligt hat. Denn der Tauchlehrer kann aufgrund seiner Sachkenntnis das Risiko besser einschätzen und vermag zu erkennen, daß der Tauchpartner und das spätere Opfer die Tragweite seines Entschlusses nicht überblickt.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.5.95, Az: 19 U 283/94

Eine durch zu schnelles Auftauchen bedingte Caisson-Erkrankung beim Tauchen stellt einen Unfall im Sinne von § 1 Abs. 3 A UB 88 dar.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.11.1989, AZ: 5 U 71/89

Ein Unfall i. S. v. § 2 Abs. 1 A UB liegt vor, wenn ein Taucher beim Tauchtraining Herzrhythmusstörungen erleidet, die auf dem beim Tauchen auf den Körper einwirkenden hydrostatischen Druck und hoher Sauerstoffmangel zurückzuführen sind.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.12.1994, AZ: 1 U 103/94

Zur Haftung einer Gemeinde aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung ihres Bademeisters, der nicht erkannt hat, daß ein Taucher mindestens 5 Minuten lang leblos unter der Wasseroberfläche treibt.

Amtsgericht Hamburg, Beschluß vom 15.06.1994, Az: 22a C 1067/94

Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, wonach der Antragsteller wettkampftauglich für das Flossenschwimmen ist, nicht jedoch für das Tauchen mit Gerät, berechtigt zur Teilnahme an den Deutschen Meisterschaften im Flossenschwimmen und Streckentauchen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.1997, Az: 8 S 2683/96

Die Erweiterung eines bestehenden Tauchverbotes am "Teufelstisch" im Bodensee (bisher Umkreis von 300m) um weitere 200m nach Osten durch das Landratsamt mit Allgemeinverfügung vom 17.2.1994 ist rechtmäßig.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1997, Az: 8 S 598/97

Zur Rechtswirksamkeit von Beschränkungen des Sporttauchens in einem Baggersee aus Gründen des Naturschutzes sowie zur Vermeidung von Konflikten mit Schwimmern.

Das durch Verordnung ausgesprochene Verbot des Sporttauchens in einer Zeit vom 15.09. bis 15.05. des Folgejahres sowie außerhalb dieser Zeit von 21.00 Uhr abends mit 6.00 Uhr morgens ist wegen bestehender Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig (im konkreten Fall).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1985, Az: 4 S 3072/84

Die Entzündung eines äußeren Gehörgangs eines Polizeitauchers bedeutet eine Hauterkrankung im Sinne der Berufskrankheitenverordnung. Soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, ist die Erkrankung eines Polizeitauchers an dieser Krankheit als Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 S. 1 BeamtVG anzuerkennen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.1982;AZ.: 1 S 248 4/81

Wer trotz erkennbarer, ungünstiger äußerer Bedíngungen als Taucher den Einstieg in eine Höhle wagt, führt die dann eintretende lebensgefährliche Situation selbst und unmittelbar herbei.

Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 29.07.1997, Az: 24 U 349/95

Wer seinem Tauchpartner bei einem unter Wasser eintretenden Notfall hilft und dann bei einem dadurch bedingten Notaufstieg selbst eine Taucherkrankheit vom Typ Caisson II11 erleidet, ist gem. § 548 Abs. 1 RVO (alt) gesetzlich unfallversichert. Es liegt ein Arbeitsunfall im Sinne dieser Vorschrift vor.

Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)

Sporttauchen fällt jetzt unter die Regelungen zum Gemeingebrauch von Gewässern im Land Niedersachsen.

Auszug aus den Seiten des www.tln-ev.de

Im Rahmen der anstehenden Novellierung des Niedersächsischen Wassergesetzes wurde seit Mitte 1997 nach der Idee und auf Initiative des Vorsitzenden der Tauchgemeinschaft Biene e.V., Jürgen Schönhoff, der Landtagsabgeordneten Elke Müller (SPD) und des TLN-Vorstands daran gearbeitet, das Sporttauchen als Teil des Gemeingebrauchs im NWG festzuschreiben. Nach umfangreichen Vorarbeiten durch die Sachabteilung Umwelt- und Gewässerschutz (Melanie Benitz), durch die Sachabteilung Recht (Dr. Wilhelm Syben) und durch den TLN- Präsidenten Manfred Malm konnte dieses Vorhaben im März 1998 erfolgreich abgeschlossen werden:

Der Niedersächsische Landtag nimmt das Sporttauchen als Bestandteil des Gemeingebrauchs in das NWG auf !

Damit ist Niedersachsen nach Brandenburg das zweite Bundesland, in dem das Sporttauchen mit und ohne Gerät in allen öffentlichen Gewässern grundsätzlich erlaubt ist. Dies sollte von uns Sporttauchern jedoch nicht als Freibrief verstanden werden, alle Gewässer ohne Genehmigung betauchen zu dürfen, denn der Gemeingebrauch gilt nur, solange keine kommunalen oder privaten Regelungen dem Wassergesetz entgegenstehen oder dies einschränken.

Trotz dieses großen Erfolgs, die Rechte der Sporttaucher auch gesetzlich festzuschreiben, sollten alle Sporttaucher behutsam mir der neuen Regelung umgehen.

So heißt auch weiterhin die Devise :
Vor dem Betauchen eines Gewässers unbedingt Erkundigungen oder Genehmigungen zum Tauchen einholen !

Der TLN dankt allen Beteiligten, besonders den schon oben erwähnten, die durch Ihre Mithilfe und ihr Engagement diesen wichtigen Schritt auf dem Wege zum Erhalt von Tauchgewässern ermöglicht haben !

Der neue § 73 Abs. (1) des NWG lautet:

Arten und Zulässigkeit des Gemeingebrauchs

Jedermann darf die natürlichen fließenden Gewässer, außer Talsperren und Wasserspeichern, zum Baden, Tauchen einschließlich des Sporttauchens mit Atemgeräten, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport und zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb benutzen,soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Mit derselben Beschränkung darf jeder Grund-, Quell- und Niederschlagswasser einleiten, wenn es nicht durch gemeinsame Anlagen geschieht und das eingeleitete Niederschlagswasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.


Die Abhandlungen zum Thema Taucherrecht und Urteile sind vom Tauchportal No-Bubbles.de.


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